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Satzung des TV 1844 Idstein vom 30.04.2008


    § Präambel
    § 1 Name, Sitz, Gründung und Geschäftsjahr
    § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
    § 3 Mitgliedschaft in Verbänden
    § 4 Farben und Auszeichnungen
    § 5 Mitgliedschaft
    § 6 Beiträge
    § 7 Erwerb der Mitgliedschaft
    § 8 Ende der Mitgliedschaft
    § 9 Rechte der Mitglieder
    § 10 Pflichten der Mitglieder
    § 11 Ehrungen
    § 12 Organe des Vereins
    § 13 Mitgliederversammlung
    § 14 Vorstand
    § 15 erweiterter Vorstand
    § 16 Jugendforum
    § 17 Wahl des Vortsandes
    § 18 Kassenprüfer<
    § 19 Abteilungen
    § 20 Schiedsgericht
    § 21 Auflösung des Vereins
    Anhang

 
Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Tradition und den Leistungen der beiden Sportvereine -des Turnverein 1844 Idstein j.P. und der Turn- und Sportgemeinde Idstein 1879 e.V. - haben die Mitgliederversammlungen und Vorstände beider Vereine den Beschluss zur Fusion gefasst, um die Effizienz der Verwaltung und der sportlichen Aktivitäten zu stärken und die Kräfte der beiden Vereine zu Synergieeffekten zu bündeln und weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck hat sich die TSG Idstein 1879 e.V. zum 01.04.2008 aufgelöst. Ihr Vermögen fällt dem TV 1844 Idstein J.P. zu.
Die Achtung vor den Leistungen der Gremien und der Mitglieder der TSG Idstein 1879 e.V. , die unter Verlust ihres Namens in den TV 1844 Idstein j.P. übergeht, gebietet es, allen Mitgliedern weiterhin eine angemessene Mitsprache zu sichern und die Grundlagen für die Ausübung ihrer sportlichen Aktivitäten zu fördern.
Auftretende Übergangsprobleme sollen im Geiste gegenseitigen Respekts gelöst werden, um so zum Wohle aller Vereinsmitglieder und der Freunde des Vereins zu wirken und dem Verein eine gemeinsame erfolgreiche Zukunft zu sichern.

 
§ 1 Name, Sitz, Gründung und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen: Turnverein 1844 Idstein j.P.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Idstein.
  3. Die Gründung des Vereins erfolgte am 23.6.1844 zu Idstein.
  4. Die Rechtsfähigkeit wurde mit Urkunde vom 16.5.1892 verliehen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
  1. Der Zweck des Vereins ist:
    die Pflege und Förderung des Sports für alle Altersstufen,
    insbesondere der Kinder und Jugendlichen
    die Unterstützung sowie Pflege des Brauchtums und Kultur.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Turnen, Sport und Spiel,
    • die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen, die Jugendpflege
    • einen geregelten Übungs- und Sportbetrieb,
    • die fachgerechte Ausbildung der Übungsleiter/innen und Fortbildungsmaßnahmen,
    • Teilnahme an und Ausrichtung von Turn- und Sportfesten,
    • Förderung des Gesundheitssports,
    • Pflege und Unterhaltung von Sportanlagen und des Vereinseigentums,
    • Veranstaltungen und Förderung von Kultur und Brauchtum.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung und der steuerlichen Bestimmungen.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landesportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde sind nur für die vorgeschriebenen Zwecke zu verwenden.

  3. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ohne Berücksichtigung der Nationalität.
 
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im
  1. Landessportbund Hessen e.V.
  2. entsprechenden Landesfachverbänden
  3. zuständigen Spitzenverband DSB
 
§ 4 Farben und Auszeichnungen

Die Farben des Vereins sind rot - schwarz.
Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.
Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
Näheres ist in einer Ehrenordnung geregelt.
 
§ 5 Mitgliedschaft
  1. Der Verein führt als Mitglieder
    • ordentliche Mitglieder
    • Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können die passive Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Der Antrag muss spätestens 4 Wochen vor Jahresende bei der Mitgliederverwaltung vorliegen.
 
§ 6 Beiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge legt der Vorstand fest und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie kann über die ordentlichen Beiträge hinaus auf Antrag des Vorstandes besondere Umlagen beschließen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist zumindest halbjährlich im Voraus zu entrichten. Es gilt das Lastschriftverfahren. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Die Beitragshöhe und die Zahlungsmodalitäten sind in der Beitragsordnung geregelt und nicht Bestandteil dieser Satzung.
 
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann sie ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. jenes Monats, in dem der Aufnahmeantrag erfolgt.
  4. Das Mitglied erhält nach seiner Aufnahme einen Ausdruck seiner gespeicherten Daten.
    Das Mitglied erhält auf Anforderung eine Satzung.
 
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod,
    • durch Austritt,
    • durch Streichen aus dem Mitgliederverzeichnis,
    • durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres bei der Mitgliederverwaltung vorliegen.
  3. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als vier Monate im Verzug ist, kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  4. Außerdem kann ein Mitglied bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Missachtung von Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüssen, sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
  5. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
    Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht. Seine Entscheidung ist unanfechtbar.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte an dem Verein. Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Das frühere Mitglied bleibt für alle während seiner Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen dem Verein gegenüber haftbar. Vereinsvermögen ist zurückzugeben. Die dem Verein geschuldeten Beiträge sind beizutreiben.
 
§ 9 Rechte der Mitglieder
  1. Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Nutzungsordnungen und/oder der gültigen Übungspläne zur Verfügung.
  2. Sie wirken bei der Bildung der Organe des Vereins und seiner Abteilungen mit.
  3. Sie besitzen nach Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht
 
§ 10 Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu bezahlen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln und für vorsätzlich oder grob fahrlässig angerichteten Schaden aufzukommen.
 
§ 11 Ehrungen
Für Ehrungen gilt die vom Vorstand beschlossene Ehrenordnung.
 
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. das Jugendforum
 
§ 13 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Der Termin zur Versammlung wird durch Veröffentlichung im Vereinsorgan und/oder der Tagespresse mindestens zwei Wochen vorherbekannt gegeben. Die Tagesordnung ist mitzuteilen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    • Bericht des Vorstandes
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer
    • Neuwahl des Vorstandes
    • Neuwahl der Kassenprüfer
    • Bestätigung des Jugendwartes/ der Jugendwartin/ des Jugendsprechers, der/die von der Jugendversammlung gewählt ist
    • Haushaltsvoranschlag
    • Anträge
    • Verschiedenes
  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  8. Vorstandswahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt, wenn es die Mehrheit der Anwesenden beschließt.
  9. Anträge von Mitgliedern an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.
  10. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  11. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  12. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 15 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze 1, 3, 5 bis 7 entsprechend.
 
§ 14 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem:
    1. Vorsitzenden;
    Fachbereichsleiter Finanzen, Wirtschaft;
    Fachbereichsleiter Sport - Ballsport;
    Fachbereichsleiter Sport - Gesundheitssport;
    Fachbereichsleiter Sport - Turnen, Leichtathletik;
    Fachbereichsleiter Sport - Fitnesssport;
    Fachbereichsleiter Mitglieder und Öffentlichkeitsarbeit;
    Fachbereichsleiter Ausbildungswesen, Übungsleiter;
    Fachbereichsleiter Liegenschaften und Sportstätten;
    bis zu drei durch den Vorstand für Sonderaufgaben berufbare Beisitzer ohne Stimmrecht;
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Fachbereichsleiter Finanzen und der Fachbereichsleiter Sport 1.
    Zur Vertretung des Vereins sind berechtigt: der 1. Vorsitzende und einer seiner o.g. Stellvertreter gemeinsam
    bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden: die beiden Stellvertreter gemeinsam
 
§ 15 erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören die Abteilungsleiter und der Vertreter des Jugendforums. Seine Sitzung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Abstimmung der gesamten aktiven Vereinstätigkeit, die Mitwirkung bei der Vorbereitung von fachlichen und geselligen Veranstaltungen. Haushaltspolitische Entscheidungen obliegen allein dem Vorstand. Die Teilnahme der Abteilungsleiter bzw. eines Vertreters ist Pflicht.  

§ 16 Jugendforum
Das Jugendforum untersteht direkt dem Vereinsvorsitzenden. Es beschäftigt sich mit Fragen, die unmittelbar die Vereinsjugend betreffen. Der Vertreter des Jugendforums hat Sitz und Stimmrecht im erweiterten Vorstand. Als Grundlage der Arbeit gilt die Jugendordnung der Hessischen Sportjugend in der jeweils neuesten Fassung. Diese ist durch die Vereinsjugendversammlung zu beschließen und durch den Gesamtvorstand zu genehmigen.  

§ 17 Wahl des Vortsandes
  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für jeweils 2 Jahre.
  2. In den geraden Jahren werden gewählt:
    der 1. Vorsitzende
    die Fachbereichsleiter Sport - Ballsport und - Turnen, Leichtathletik
    der Fachbereichsleiter Ausbildungswesen, Übungsleiter
    der Fachbereichsleiter Liegenschaften und Sportstätten

    In den ungeraden Jahren werden gewählt:
    der Fachbereichsleiter Finanzen, Wirtschaft
    die Fachbereichsleiter Sport - Gesundheitssport und - Fitnesssport
    der Fachbereichsleiter Mitglieder und Öffentlichkeitsarbeit
  3. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss ergänzen.
 
§ 18 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von einem Jahr. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer ist nur für einen Kassenprüfer möglich.
  3. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung und der Belege sowie die Kassenführung rechnerisch prüfen und diese durch ihre Unterschrift bestätigen.
  4. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand berichten und - falls notwendig - die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.
  5. Die Abschlussprüfung ist vor der Mitgliederversammlung durchzuführen.
 
§ 19 Abteilungen
  1. Der Verein gliedert sich in Fachbereiche und Abteilungen. Der Vorstand bestimmt die Zuordnung der Abteilungen zu den Fachbereichen und legt die grundsätzlichen Aufgaben der Abteilungen fest.
  2. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen vorgeschlagen und vom Vorstand berufen. Sie leiten nach den Richtlinien des Vorstandes ihren Übungsbetrieb selbständig und erörtern in jährlich mindestens einer Versammlung ihre Belange(Abteilungsversammlung).
  3. Sofern Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterstehen diese der Aufsicht des Vorstandes und der Kassenprüfer.
  4. Sämtliches in einer Abteilung vorhandenes Vermögen bleibt alleiniges Eigentum des Vereins, gleichgültig ob es durch den Verein oder die Abteilung erworben ist oder dieser durch Schenkung zufiel.
  5. Bei Neugründung oder Aufnahme von Abteilungen sind verwandte Fachgebiete zusammenzufassen. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.
 
§ 20 Schiedsgericht
  1. Das Schiedsgericht wird vom Vorstand einberufen.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, die aus drei verschiedenen Abteilungen kommen sollen. Die Schiedsrichter wählen ihren Obmann selbst.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet auf Anruf endgültig und bindend über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, deren Schlichtung im Vereinsinteresse geboten ist. Es entscheidet ferner über Widersprüche gegen Ausschlüsse nach § 8, Absatz 5.
  4. Das Schiedsverfahren ist mit einem schriftlich begründeten Antrag einzuleiten. Der Obmann bestimmt das weitere Verfahren und erläutert es den Parteien. Er hat den Parteien Gehör zu gewähren und zunächst eine gütliche Einigung zu versuchen.
 
§ 21 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei im Abstand von mindestens vier Wochen aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von jeweils Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Falle einer Auflösung des Vereins sind zwei Liquidatoren zu bestellen, die das Vereinsvermögen der Stadt Idstein zuführen. Die Stadt Idstein ist in diesem Falle verpflichtet, das Vereinsvermögen nur für sportliche Zwecke zu verwenden.
 
Anhang
Folgende Abteilungen unterstehen derzeit dem
  1. Fachbereichsleiter Sport - Ballsport
    Badminton
    Basketball
    Fußball
    Handball
    Tischtennis
    Vollyball
  2. Fachbereichsleiter Sport - Gesundheitssport
    Herzsport
    Osteoporose
    Rückenfitness
    Rehasport
    Senioren-Yoga
    Walking, Nordic-Walking
  3. Fachbereichsleiter Sport - Fitnesssport
    BBP
    Aerobic
    Aerobic für Kinder, Choreographie & Dance
    Ski- und Fitnessgymnastik
    Paartanz
    Easy Dance (Tanzmäuse, Dance for Kids, Dance and more, Magics, Showtanzgruppe)
    Schwimmen
  4. Fachbereichsleiter Sport - Turnen, Leichtathletik
    Aikido
    Akrobatik
    Frauengymnastik
    Kinderturnen
    Leichtathletik
    Montagsturner
    Sportabzeichen
    Turnen
    Wandern